Oktober 2024

Teilrevision des Mehrwert­steuer­gesetzes

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Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, welche per 1.1.2025 in Kraft tritt, enthält nebst diversen Neuerungen die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen.


Voraussetzungen der steuerpflichtigen Unternehmen für eine jährliche Abrechnung:

- Jahresumsatz von weniger als CHF 5.005 Mio.


- Einhaltung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten der letzten drei Steuerperioden.

(Die Abrechnung gilt als fristgerecht, wenn diese innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode,
oder innerhalb der von der ESTV gewährten Frist, eingereicht und bezahlt wurde)


- Antrag an die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der letzten Steuerperiode


Sind die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wird die ESTV die Genehmigung erteilen.
Die jährliche Abrechnung muss dann während mindestens einer ganzen Steuerperiode beibehalten werden.


Ablauf

Da die Abrechnung nur einmal jährlich erfolgt, fallen während des Jahres Akontozahlungen an.
Die Anzahl der Ratenzahlungen hängt von der gewählten Abrechnungsmethode ab. 


Bei der effektiven Methode sowie der Pauschalsteuersatzmethode sind drei Raten vorgesehen, während bei der Saldosteuersatzmethode nur eine Rate zu entrichten ist.
Nach Einreichung der jährlichen Abrechnung wird zudem eine Schlusszahlung fällig.


Die Raten werden anhand der Grundlage der Steuerlast der vorangegangenen Steuerperiode berechnet.
Bei neuen Steuerpflichtigen erfolgt die Schätzung der Steuerlast anhand der erwarteten Umsätze. 

Sind die Raten aus Sicht der Steuerpflichtigen zu hoch oder zu niedrig, besteht die Möglichkeit, eine Anpassung der Raten vor deren Fälligkeit vorzunehmen.


Ende der Jährlichen Abrechnung

Wer eine jährliche Abrechnung nicht mehr nutzen möchte, muss dies der ESTV spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode,
in welcher der Wechsel erfolgen soll, mitteilen.

Nach erfolgtem Wechsel kann erst nach drei Steuerperioden wieder zurück zur jährlichen Abrechnung gewechselt werden.


Die ESTV kann die Genehmigung zur jährlichen Abrechnung auf die übernächste Periode widerrufen,
 wenn in der laufenden Steuerperiode das Gesamtvolumen der Raten die Steuerlast bei der Abrechnung wie folgt unterschreitet:

Saldosteuersatzmethode ->  35%
Effektive- und Pauschalsteuersatzmethode -> 50%


Ebenfalls entzieht die ESTV die Genehmigung der jährlichen Abrechnung auf die nächste Steuerperiode,
wenn die Umsatzgrenze in drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschritten wurde.