Mai 2023
Anpassung der Mehrwertsteuersätze
Es kommt vor, dass Selbständigerwerbende mit Liegenschaftsbesitz eine private Liegenschaft auch geschäftlich nutzen. Dabei ist es wichtig, die private und geschäftlich Nutzung klar zu trennen.
Zudem ist es wichtig, die Miete so anzusetzen, wie sie für das gleiche Geschäft an einem anderen, vergleichbaren Ort bezahlt werden müsste (Drittvergleich).
Zudem ist es wichtig, die Miete so anzusetzen, wie sie für das gleiche Geschäft an einem anderen, vergleichbaren Ort bezahlt werden müsste (Drittvergleich).
Dieser Betrag wird dann der eigenen Firma als Mietaufwand verrechnet.
Die anderen Kosten wie Reinigung, Strom, Heizung usw. werden anteilsmässig auch dem eigenen Unternehmen belastet.
Die anderen Kosten wie Reinigung, Strom, Heizung usw. werden anteilsmässig auch dem eigenen Unternehmen belastet.
Der Betrag, der dem eigenen Unternehmen verrechnet wird, muss als Privateinkommen versteuert werden.
Den Mietanteil der Firma hingegen kann vom deklarierten Eigenmietwert abgezogen werden.
Wichtig: Die private Liegenschaft darf höchstens zur Hälfte geschäftlich genutzt werden. Andernfalls wird sie von den Steuerbehörden als geschäftlich klassiert.
Dies kann sich bei einem späteren Verkauf als ungünstig auswirken. Denn: Beim Verkauf einer Liegenschaft aus dem Privatvermögen wird nur die Grundstückgewinnsteuer erhoben.
Beim gewinnbringenden Verkauf einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen werden die Grundstückgewinnsteuer, direkte Bundessteuer und AHV-Beiträge erhoben.
Dies kann sich bei einem späteren Verkauf als ungünstig auswirken. Denn: Beim Verkauf einer Liegenschaft aus dem Privatvermögen wird nur die Grundstückgewinnsteuer erhoben.
Beim gewinnbringenden Verkauf einer Liegenschaft aus dem Geschäftsvermögen werden die Grundstückgewinnsteuer, direkte Bundessteuer und AHV-Beiträge erhoben.